Ina Hänsch Consulting
Sanierungsmoderation
Zum 01. Januar 2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Es ermöglicht Unternehmen in Schwierigkeiten erstmals, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens grundlegend zu sanieren. Voraussetzung für die Nutzung der Instrumente des neuen Gesetzes ist rechtzeitiges Handeln, bereits vorliegende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (jur. Person) sind Ausschlusskriterien. Es kommt somit auf eine rechtzeitige Analyse des Krisenstadiums und die frühzeitige Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen an, um die Instrumente des neuen Gesetzes auch tatsächlich nutzen und die Insolvenz abwenden zu können.
Ein Teil des neuen Restrukturierungsgesetzes ist die Sanierungsmoderation, §§ 94 - 100 StaRUG. Diese ist dem Kernverfahren, dem sogenannten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, vorgelagert und darauf gerichtet, Sanierungskonflikte zwischen Schuldner und Gläubigern aufzulösen und frühzeitig eine einvernehmliche Sanierungslösung zu erreichen. Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht dazu eine geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Die Bestellung des Sanierungsmoderators wird nicht öffentlich bekannt gemacht, das Unternehmen kann seine Restrukturierung daher eigenverantwortlich und abseits der Öffentlichkeit mit Unterstützung des Moderators selbst durchführen.
Die Sanierungsmoderation ist ein Novum im deutschen Recht. Sie ermöglicht einen frühen rechtssicheren Sanierungsvergleich, noch bevor das Verfahren in den eigentlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen übergeht. Auf Antrag des Schuldners kann der erreichte Sanierungsvergleich durch das Gericht anfechtungsfest bestätigt werden.
Eine erfolgreiche Sanierungsmoderation ist geeignet, das Restrukturierungsverfahren abzukürzen und stellt insofern ein eigenständiges Sanierungsmittel dar.